Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Taktgefühl“ und hat seinen Sitz in Rheda‑Wiedenbrück. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins
  1. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. b) Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Kunst und Kultur.
  3. c) der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

‑ die Pflege des instrumentalen Musikguts (Bearbeitung, Einüben und Vortragen musikalischer Werke) und

‑ durch Nachwuchsausbildung für die im Verein vertretenen Instrumente.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

  • 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu drei Beisitzern. Die Vereinsgeschäfte führen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Aufgabe des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Beauftragung eines Musikalischen Leiters, Beauftragung eines Ausbildungsleiters, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Generalversammlungen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, jedoch wird jedes Jahr nur eine Hälfte des Vorstandes zur Wahl gestellt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

  • 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden. Die Eintrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechend festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds. Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss schriftlich erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an dem Verein. Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben.

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Sie ist nur zulässig, wenn den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist. Im weiteren, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

  • 6 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere             – Wahl des Vorstandes,             – Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes             – Entlastung des Vorstandes             – Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge             – Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

  • 7 Formvorschriften

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer sowie vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Vertreter, zu unterzeichnen. Die Verwaltung der Protokolle liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden.

  • 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheda-Wiedenbrück zwecks Verwendung für die Förderung der musikalischen Erziehung in den Schulen der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

Die geänderte Satzung wurde einstimmig genehmigt auf der Jahreshauptversammlung am 16.02.08

Rheda-Wiedenbrück, den 16.02.2008

Mandolinen-Ensemble